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Vorsorge im Alter: General- und Vorsorgevollmacht
Ein rappelvoller Bahnhof zeigte, wie wichtig das Thema ist: Vorsorgevollmacht. Silke Ulbrich-Hoff, Notarin in Göppingen, sprach letzten Dienstag bei den LandFrauen über dieses Thema.
Ohne viele Paragraphen zu erwähnen, dafür anhand eingängiger Beispiele zeigte Frau Ulbrich-Hoff auf, welche Probleme im Hinblick auf die Zeit zwischen Krankheit und Tod vorkommen können. Und genau um die Zeit geht es. Es gibt keine automatische Bevollmächtigung zum Handeln für Angehörige, wie die meisten von uns wahrscheinlich glauben. Sollte keine Vollmacht vorliegen, kann für einen Erkrankten auch ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer eingesetzt werden. Dieser regelt dann die Angelegenheiten derjenigen Person, die dazu nicht mehr selbstständig in der Lage ist.
Allerdings kann auch bei einer Einzelvollmacht, die nur für bestimmte Rechtsgeschäfte gilt, ein Betreuer für diejenigen Bereiche eingesetzt werden, die diese Vollmacht nicht abdeckt. Abhilfe kann eine Generalvollmacht schaffen. Sie gilt für sämtliche Angelegenheiten im vermögensrechtlichen sowie im persönlichen Bereich wie Pflege, Gesundheitsfürsorge,  Aufenthaltsbestimmung … Daher sollte eine Generalvollmacht auch nur an Personen erteilt werden, zu denen man uneingeschränktes Vertrauen hat. Hiermit können sämtliche Bank- und Grundstücksgeschäfte getätigt werden. Sie gilt auch über den Tod hinaus und wird bereits mit der Unterzeichnung wirksam. Dennoch sollte man auch wissen, dass sie jederzeit widerrufen werden kann – ohne Angabe von Gründen.
Eine Patientenvollmacht dagegen regelt den Willen des Erkrankten gegenüber Medizinern. Hier sollte in allen Einzelheiten festgelegt werden, ob der Patient z.B. lebensverlängernde Maßnahmen wünscht; sie dient zu Beweiszwecken gegenüber dem behandelnden Arzt.
Als zweiter Teil ist am 20. Oktober ein Vortrag mit dem Thema „Erben und Vererben“ geplant, der sicher ebenso informativ sein wird wie der erste.
Andrea Hack